Voraussetzungen für eine Scheidung

Welche Voraussetzungen müssen für eine Scheidung vorliegen?

Das Gesetz kennt nur einen Scheidungsgrund: das Scheitern der Ehe. Nach der gesetzlichen Definition bedeutet das, dass

  •  die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht (Diagnose) und
  •  nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen (Prognose).

Für die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft, d.h. die Trennung, wird in der Regel eine Zeitdauer von mindestens einem Jahr vorausgesetzt. Hierzu ist es nicht erforderlich, dass Sie in getrennten Wohnungen leben.

Trennung innerhalb der Ehewohnung

Eine Trennung kann auch innerhalb der Ehewohnung (Haus) vollzogen werden. Das setzt voraus, dass Sie in getrennten Zimmern schlafen – sofern möglich – und keine intimen Kontakte mehr miteinander haben. Außerdem dürfen Sie keinen gemeinsamen Haushalt mehr führen und keine gegenseitigen Versorgungsleistungen, wie z.B.  Einkaufen, Kochen, Wäsche waschen und Putzen  erbringen. Ein Zusammenleben über einen kürzeren Zeitraum, das der Versöhnung  der Ehegatten dienen soll, unterbricht die vorgeschriebene Trennungszeit nicht.  Dieser Zeitraum sollte weniger als drei Monate betragen.

Einvernehmliche Scheidung nach einjähriger Trennung

Scheidung mit nur einem Anwalt

Nach Ablauf des Trennungsjahres besteht für beide Ehegatten die Möglichkeit, den Scheidungsantrag durch einen Anwalt bei dem zuständigen Familiengericht stellen zu lassen. Es reicht aus, wenn ein Ehegatte den Scheidungsantrag – vertreten durch einen Anwalt – stellt. Und der andere Ehegatte dem Antrag ausdrücklich zustimmt. Darüber hinaus müssen beide Ehegatten angeben, dass sie die Ehe für unwiderruflich gescheitert halten. Und dass sie nicht bereit sind, die eheliche Lebensgemeinschaft wieder herzustellen. Außerdem muss der Scheidungsantrag eine Erklärung enthalten, ob die Ehegatten eine Regelung über bestimmte Sachverhalte getroffen haben. Diese betreffen zum Beispiel: die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und am Hausrat, den Unterhalt oder das Sorge- und Umgangsrecht (sogen. Scheidungsfolgen).  Sinnvoll ist es, die Scheidungsfolgen in einer sogenannten Scheidungsfolgenvereinbarung zu regeln. Diese kann auch bereits zu Beginn Ihrer Trennung von Ihrem Ehegatten getroffen werden (sogen. Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung). Gerne berate ich Sie bei einer solchen Vereinbarung in meiner Rechtsanwaltskanzlei in Kronberg.

Scheidung nach dreijähriger Trennung

Wenn Sie bereits seit drei Jahren von Ihrem Ehegatten getrennt leben, wird das Scheitern der Ehe gesetzlich „unwiderlegbar vermutet“.  Das heißt, dass der Beweis des Gegenteils  ausgeschlossen ist. Eine Beweiserhebung durch das Gericht darf nicht erfolgen. Die Scheidung kann dann auch gegen den Willen des Ehepartners erfolgen.

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