Kindesunterhalt

Minderjährige Kinder haben keine eigene Lebensstellung. Ihre Bedürftigkeit leitet sich von der Lebensstellung der Eltern ab. Sie haben bei Trennung der Eltern grundsätzlich einen Unterhaltsanspruch für den gesamten Lebensbedarf einschließlich Kosten einer angemessenen  Ausbildung, Erziehung, Betreuung und Pflege. Dies gilt für eheliche und nichteheliche Kinder gleichermaßen. Es gibt zwei Arten des Unterhalts für minderjährige Kinder:

  • Der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet und der es betreut, erbringt den Unterhalt regelmäßig durch Pflege und Erziehung des Kindes, den sogenannten Naturalunterhalt.
  • Der nicht betreuende Elternteil hat Barunterhalt zu leisten durch Zahlung einer monatlich im Voraus fälligen Geldrente.

Die Höhe dieses Barunterhalts richtet sich nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle. Sie stellt keine Rechtsnorm dar, sondern eine Orientierungshilfe, die eine Vereinheitlichung der Rechtsprechung in allen Bundesländern bezwecken soll. Neben der Düsseldorfer Tabelle sind bei der Bemessung des Kindesunterhalts die unterhaltsrechtlichen Leitlinien der verschiedenen Oberlandesgerichte zu berücksichtigen, die die Rechtsprechungspraxis des jeweiligen Oberlandesgerichtsbezirks wiedergeben. Die Düsseldorfer Tabelle unterscheidet zunächst nach dem Nettoeinkommen des Barunterhaltsverpflichteten und ist in zehn verschiedene Gruppen eingeteilt. Darüber hinaus differenziert sie nach dem Alter des Kindes. Es gibt vier Altersstufen (0-5, 6-11, 12-17 und ab 18 Jahre). Neben der Zahlung des Mindestunterhalts auf Basis der Düsseldorfer Tabelle können noch Ansprüche auf Mehrbedarf oder Sonderbedarf bestehen. Allerdings ist zu prüfen, ob die Kosten hierfür anteilig von beiden Elternteilen zu zahlen sind. Mehrbedarfskosten sind Kosten, die über einen längeren Zeitraum regelmäßig anfallen und die die üblichen Kosten übersteigen, wie Nachhilfeunterricht, krankheitsbedingte Mehrkosten, Internatskosten, Tennis- oder Reitstunden, Musikunterricht usw. Bei Sonderbedarf handelt es sich um einen unregelmäßigen außergewöhnlich hohen Bedarf, d. h. bei einmalig auftretenden Zahlungen, z. B. Kosten für eine kiefernorthopädische Behandlung, unvorhergesehene Krankheitskosten, Kosten einer Klassenfahrt. Der zum Barunterhalt verpflichtete Elternteil hat Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen. Sofern diese nicht bekannt sind, ist er zur Auskunftserteilung und Unterhaltszahlung ab Beginn des Monats der Geltendmachung aufzufordern. Damit keine Unterhaltsansprüche verloren gehen, sollte die Aufforderung so früh wie möglich durch ein Schreiben des Scheidungsanwalts oder der Scheidungsanwältin erfolgen.

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