Betreuungsunterhalt bis zum

3. Lebensjahr des Kindes

.Der Anspruch auf Betreuungsunterhalt besteht generell von der Geburt bis zum dritten Geburtstag des Kindes (sogen. Basisunterhalt). In dieser Zeit ist der betreuende Elternteil nicht verpflichtet, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Verlängerung von Betreuungsunterhalt

Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich danach, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht (sogen. Billigkeitsunterhalt). Der Übergang zur Erwerbstätigkeitsverpflichtung  wird nicht schematisch anhand des Alters des  Kindes verlangt. Vielmehr erfolgt eine Prüfung des jeweiligen Einzelfalles.

Prüfung  kind-und elternbezogener Gründe

Hierbei werden vorrangig kindbezogene Gründe und zusätzlich elternbezogene Gründe geprüft.  Maßgebend ist vor allem das Wohl des Kindes. Wenn das Kind zum Beispiel in seiner Entwicklung noch nicht so weit fortgeschritten ist und ihm eine Betreuung durch andere Personen nicht zugemutet werden kann, wird vom betreuenden Elternteil in der Regel auch nach dem dritten Lebensjahr nicht erwartet, wieder einer Beschäftigung nachzugehen. Auch Krankheiten oder Behinderungen des Kindes oder auch Neigungen und Begabungen (z. B. musisch oder sportlich)  können dazu führen, dass sich der Anspruch auf Betreuungsunterhalt verlängert. Des Weiteren können auch fehlende Betreuungsmöglichkeiten zu einer Verlängerung führen. Elternbezogene Gründe können beispielsweise bei gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Betreuenden oder auch bedingt durch eine lange Ehedauer vorliegen. Wenn aufgrund der Kinderbetreuung die Betreuende lange Zeit nicht erwerbstätig war, ist nur ein schrittweiser Übergang in eine Teilzeit-Beschäftigung zumutbar. Wichtig ist, dass es keinen pauschalen Anspruch zur Verlängerung von Betreuungsunterhalt gibt.

Darlegungs- und Beweislast

Will der betreuende Elternteil eine Verlängerung erreichen, muss er die kinds- und oder auch elternbezogenen Gründe in Einzelnen genau darlegen und auch beweisen.   Gerne berate ich Sie, ob Ihnen ein Anspruch auf Verlängerung des Betreuungsunterhalts zusteht und helfe Ihnen bei der Geltendmachung  Ihrer Ansprüche.

Rufen Sie an und vereinbaren gleich einen Beratungstermin in meiner Kronberger Kanzlei, gelegen zwischen Bad Soden und Oberursel.

 

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Mit meiner Person und meinem Fachwissen stehe ich Ihnen in allen zivilrechtlichen Belangen sowie den Spezialgebieten Arbeitsrecht, Eherecht und Familienrecht zur Verfügung.