Düsseldorfer Tabelle: Unterhalt

Zum  01. Januar 2024 wurde die Düsseldorfer Tabelle geändert

Sie können die neue Düsseldorfer Tabelle hier kostenlos als pdf herunterladen
(Quelle Oberlandesgericht Düsseldorf).

Mindestunterhalt für minderjährige Kinder

Der Mindestunterhalt beträgt ab 01.01.2024

  • für Kinder der 1. Altersstufe (bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres): 480,00 €,
  • für Kinder der 2. Altersstufe (bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres): 551,00 €
  • und für Kinder der 3. Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit): 645,00 €.

Bedarf für volljährige Kinder

Der Bedarf für volljährige Kinder beträgt ab 01.01.2024: 689,00 €.

Anrechnung des Kindergeldes

Das Kindergeld bleibt unverändert bei 250,00 € erhöht.

Das Kindergeld ist bei minderjährigen in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den Barunterhalt anzurechnen.

Wie wird der Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle berechnet?

Die Unterhaltstabelle wird in Einkommensgruppen des Unterhaltspflichtigen und in Altersstufen des Kindes eingeteilt.

Es gibt 15 Gehaltsgruppen:
Die Tabelle beginnt mit einem bereinigten Nettoeinkommen von bis 2.100,00 €.
und endet mit bis 11.200,00 €.

Die Düsseldorfer Tabelle hat keine Gesetzeskraft. Sie stellt eine Richtlinie dar und wird von Gerichten bei der Berechnung von Kindesunterhalt herangezogen.

Notwendiger Eigenbedarf (Selbstbehalt)

Ein erwerbstätiger Unterhaltspflichtiger mit minderjährigen unverheirateten Kindern bis zu 21 Jahren, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden darf im Monat 1.450,00 € als Existenzminimum für sich behalten. Für nicht Erwerbstätige beträgt der Selbstbehalt monatlich 1.200,00 €.

Abänderungsverfahren bei Unterhaltstiteln

Sollten Sie feststellen, dass weniger oder mehr Kindesunterhalt gezahlt werden müsste und der Unterhalt durch Unterhaltstitel (z. B. Jugendamtsurkunde oder notarielle Trennungs- oder Scheidungsfolgenvereinbarung) geregelt ist, sind Sie nicht berechtigt, Ihre Unterhaltszahlung einseitig zu kürzen. Vielmehr sind Sie verpflichtet, den Titel durch gerichtliches Abänderungsverfahren anzupassen zu lassen.

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