Internet-Scheidung

Internet-Scheidung – was bedeutet das?

Eine Internet – Scheidung oder online-Scheidung bedeutet in erster Linie, dass die Korrespondenz zwischen Mandant und Rechtsanwalt online geführt wird. Der Kontakt kann dabei per Online-Formular oder per E-Mail erfolgen. Die persönliche Beratung und der persönliche Kontakt mit der Scheidungsanwältin oder dem Scheidungsanwalt entfallen hierbei in der Regel. Dieser Kontakt ist jedoch zur Optimierung der Scheidungsfolgen ratsam.  Das Scheidungsverfahren beim Familiengericht erfolgt dagegen nicht online. Das Gesetz sieht vor, dass beide Ehegatten persönlich beim Familiengericht erscheinen und angehört werden müssen.

Zuständiges Gericht

Welches Familiengericht örtlich zuständig ist, ergibt sich aus einem besonderen Verfahrensgesetz in Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 122 Ziffern 1-6 FamFG). Danach ist eine zwingende Reihenfolge einzuhalten. In Ziffer 1 ist geregelt, dass das Gericht zuständig ist, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit allen gemeinschaftlichen Kindern seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Beispiel:
Wenn Sie oder Ihr Ehegatte mit den gemeinsamen minderjährigen Kindern in Oberursel, Bad Homburg, Steinbach, Friedrichsdorf, Neu- Anspach, Usingen oder Wehrheim wohnen, dann ist Ihr Scheidungsantrag bei dem  Familiengericht Bad Homburg v. d. Höhe einzureichen. Weitere Einzelheiten zur Zuständigkeit des Gerichts können Sie unter Welches Familiengericht nachlesen.

Weitere Fragen mit Ehescheidung zu klären

Erfahrungsgemäß sind im Zusammenhang mit einer Ehescheidung auch andere Fragen zu klären.  Das sind zum Beispiel: Trennungsunterhalt, Kindesunterhalt, nachehelicher Ehegattenunterhalt, Sorge- und Umgangsrecht, Ehewohnung, Hausratsaufteilung, Versorgungsausgleich oder Vermögensauseinandersetzung. Eine persönliche Beratung durch den Anwalt ist daher auf jeden Fall angeraten.

Kostet die Online-Scheidung weniger?

Entgegen weit verbreiteter Meinung ist eine sogenannte Online-Scheidung auch nicht kostengünstiger als das herkömmliche Scheidungsverfahren. Denn die Kosten werden nach den gesetzlichen Gebührentabellen berechnet. Das sind  für die Gerichtskosten das Gerichtskostengesetz (GKG) und für die Rechtsanwaltskosten das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Vor dem Familiengericht besteht auf jeden Fall Anwaltszwang. Und auch bei der herkömmlichen Ehescheidung können sich beide Ehegatten nur durch einen Anwalt vertreten lassen, wenn zwischen ihnen die Scheidungsfolgen einvernehmlich geregelt worden sind.

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