Ablauf einer Scheidung
Bei einvernehmlicher Scheidung und bei streitiger Scheidung
Zu differenzieren ist, ob es sich um eine einvernehmliche oder um eine streitige Scheidung handelt.
Bei einer einvernehmlichen Scheidung sind bereits die Scheidungsfolgen zwischen den Ehepartnern geregelt ; zum Beispiel: die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und am Hausrat, den Unterhalt oder das Sorge- und Umgangsrecht. Das Familiengericht muss grundsätzlich noch den Versorgungsausgleich durchführen. Hier genügt für beide Ehegatten ein Anwalt.
Bei einer streitigen Scheidung brauchen die Eheleute zwei Anwälte. Denn hier bestehen Meinungsverschiedenheiten zwischen ihnen bezüglich der Scheidungsfolgen.
Eine einvernehmliche Scheidung wird in der Regel dann erfolgen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
Ablauf des Trennungsjahres und Scheitern der Ehe
1. Trennungsjahr
Das bedeutet also, dass die Eheleute mindestens ein Jahr getrennt leben müssen. Sinn und Zweck des Trennungsjahres ist es, dass die Ehegatten prüfen sollen, ob ihre Ehe tatsächlich gescheitert ist. Für die Trennung ist nicht erforderlich, dass sie in verschiedenen Wohnungen leben müssen. Vielmehr ist unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Trennung innerhalb der Ehewohnung (Haus) möglich.
siehe separater Beitrag über Trennung.
Sinnvoll ist es, den Trennungszeitpunkt schriftlich festzuhalten, ggf. durch ein Anwaltsschreiben. Eine gerichtliche Trennungsbestätigung ist nicht notwendig.
2. Scheidungsantrag
Kurz vor Ablauf des Trennungsjahres kann der Scheidungsantrag beim Familiengericht eingereicht werden. Für den Scheidungsantrag des Antragstellers besteht Anwaltszwang. D. h. der Antrag muss durch einem Rechtsanwalt bzw. einer Rechtsanwältin gestellt werden. Weitere Einzelheiten zum Scheidungsantrag im separaten Beitrag.
Dagegen bedarf es für die Zustimmung zur Scheidung durch den Antragsgegner keiner anwaltlichen Vertretung.
3 . Zustellung des Scheidungsantrags an den Ehegatten
Nach Einreichung des Scheidungsantrags setzt das Gericht den Gerichtskostenvorschuss fest. Nachdem die Kosten an die Gerichtskasse gezahlt wurden, wird der Scheidungsantrag dem anderen Ehegatten förmlich zugestellt.
Die Zustellung des Scheidungsantrags löst gleichzeitig bestimmte Stichtage für die Berechnung des Zugewinnausgleichs und den Versorgungsausgleich aus.
Das Familiengericht setzt dem anderen Ehegatten eine Frist, in der er sich zum Scheidungsantrag äußern muss. Er kann dem Antrag zustimmen, ihn ablehnen oder durch einen Rechtsanwalt einen eigenen Scheidungsantrag stellen.
4. Versorgungsausgleich
- bei kurzer Ehedauer
Bei einer kurzen Ehedauer von weniger als drei Jahren wird der Versorgungsausgleich nur auf Antrag eines Ehegatten durchgeführt.
- bei Ehen über drei Jahre
Wenn die Ehe länger als drei Jahre besteht, besteht die Pflicht, den Versorgungsausgleich durchzuführen. Das bedeutet, dass die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften geteilt werden. Hierzu übersendet das Gericht Formulare, die von beiden Ehegatten ausgefüllt, unterschrieben und an das Gericht in vierfacher Ausfertigung zurück geschickt werden müssen. Das Familiengericht reicht diese Formulare an die jeweiligen Rentenversicherungsträger (BfA, LVA, LBV, private RV oder Arbeitgeber) weiter. Diese berechnen dann die jeweiligen Rentenanwartschaften beider Ehegatten. Dies kann, je nach Auslastung der einzelnen Rententräger, mehrere Monate dauern.
Sobald die Auskünfte der Rententräger etc. vorliegen, bestimmt das Gericht einen Scheidungstermin.
Änderungsmöglichkeiten beim Versorgungsausgleich
Schnelles Scheidungsverfahren
Es besteht die Möglichkeit, die gesetzliche Regelung des Versorgungsausgleichs durch einen notariellen Ehevertrag abzuändern oder ganz auszuschließen.
Auch im Scheidungstermin selbst besteht die Möglichkeit, durch eine sogenannte Scheidungsfolgenvereinbarung auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs zu verzichten. Dies ist allerdings nur unter bestimmten inhaltlichen und formellen Voraussetzungen möglich. Die Vereinbarung wird gerichtlich protokolliert. Es muss ein zweiter Anwalt beauftragt werden. In einer solchen Vereinbarung können auch noch weitere Angelegenheiten geregelt werden. Zum Beispiel: Kindes- und Ehegattenunterhalt, Umgangsrecht, Vermögensauseinandersetzung etc.
Dadurch wird das Scheidungsverfahren wesentlich beschleunigt.
Gerne berate ich Sie ausführlich über die verschiedenen Abänderungsmöglichkeiten
5. Der Scheidungstermin
Persönliche Anwesenheit der Ehegatten
Im Scheidungstermin müssen im Regelfall beide Ehegatten persönlich anwesend sein. Der Scheidungstermin dauert bei einer einvernehmlichen Scheidung in der Regel 5-20 Minuten. Hierbei fragt das Gericht beide Ehegatten, seit wann sie getrennt leben und ob beide geschieden werden wollen.
Bei gemeinsamen Kindern belehrt das Gericht die Eltern über die Möglichkeit, sich bei Fragen bezüglich der Kinder an das Jugendamt zu wenden.
Dann folgen Erläuterungen zur Berechnung des Versorgungsausgleichs, sofern nicht darauf verzichtet worden ist durch notariellen Ehevertrag oder Scheidungsfolgenvereinbarung.
6. Der Scheidungsbeschluss
Wenn alle Angelegenheiten geklärt sind, wird die Ehe geschieden durch Scheidungsbeschluss. Wenn beide Ehegatten anwaltlich vertreten sind, kann Rechtsmittelverzicht erklärt werden. In diesem Fall wird die Scheidung sofort rechtskräftig und damit wirksam. Ansonsten wird die Scheidung erst nach Ablauf von einem Monat wirksam, sofern kein Rechtsmittel dagegen eingelegt wird.
Gegenstandswert
Am Schluss setzt das Gericht den Gegenstandswert fest. Danach berechnen sich die Gerichtskosten und die Anwaltskosten.
7. Nach dem Scheidungsbeschluss
ist folgendes zu beachten:
- Bewahren Sie Ihren Scheidungsbeschluss sorgfältig auf. Denn Sie benötigen ihn bei einer eventuellen weiteren Eheschließung oder einer Namensänderung.
- Falls Ihre Zugewinnausgleichsansprüche im Rahmen Ihrer Scheidung noch nicht geregelt wurden, beachten Sie, dass diese Ansprüche drei Jahre ab Rechtskraft der Scheidung verjähren.
- Wenn Sie Unterhalt zahlen, kann eine Reduzierung Ihrer Einkünfte eine Abänderung des Unterhaltsbetrages rechtfertigen. Dies sollten Sie anwaltlich überprüfen lassen.
- Bei Zahlung von Kindesunterhalt sind Änderungen der Düsseldorfer Tabelle zu berücksichtigen.
- Bei Zahlung von Unterhalt an den Ehegatten können eine Ausweitung der Erwerbstätigkeit oder das Zusammenleben mit einem neuen Partner zu Änderungen des Unterhalts führen. Hierbei sollte ebenfalls eine Prüfung durch einem Anwalt erfolgen.
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