Versorgungsausgleich bei Scheidung

Anlässlich einer Ehescheidung wird der sogenannte Versorgungsausgleich durchgeführt. Der Versorgungsausgleich sieht vor, dass alle Ansprüche auf Altersversorgung, die ein Ehepartner in der Ehe erworben hat, grundsätzlich zur Hälfte geteilt werden. In den Versorgungsausgleich einbezogen werden insbesondere die Anrechte aus

  • der gesetzlichen Rentenversicherung
  • der Beamtenversorgung,
  • berufsständischer Versorgung (z. B. Versorgungswerke der Ärzte, Anwälte, Steuerberater etc.),
  • der betrieblichen Altersversorgung,
  • der privaten Alters- und Invaliditätsversorgung.

Auch Anrechte, die auf Zahlung von Kapitalbeträgen gerichtet sind, wie z. B. die sogenannte Riester-Rente oder Rürup-Rente sind in den Versorgungsausgleich mit einzubeziehen. Ebenso sind private Lebensversicherungen, die der Altersvorsorge dienen, im Hinblick auf die während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften zu teilen.

Ablauf bei Scheidung

Sobald das Scheidungsverfahren eingeleitet ist, sind beide Ehegatten verpflichtet, dem Familiengericht gegenüber Auskunft über die während der Ehe erworbenen Rentenanrechte zu erteilen. Das Gericht holt bei den jeweiligen Versorgungsträgern die Auskünfte über die Höhe der erworbenen Anrechte ein.

kein Versorgungsausgleich bei kurzer Ehe

Allerdings findet bei einer kurzen Ehedauer von weniger als 3 Jahren ein Versorgungsausgleich nur auf Antrag eines Ehegatten statt.

Abänderung durch Ehevertrag

Die gesetzliche Regelung des Versorgungsausgleichs kann durch einen Ehevertrag abgeändert oder ausgeschlossen werden. Dieser muss in der Regel notariell beurkundet sein, damit er wirksam ist. Möglich ist es, einzelne Versorgungen aus dem Versorgungsausgleich auszuschließen, wie z. B. Betriebsrenten oder eine Lebensversicherung auf Rentenbasis. Modifizierungen beim Versorgungsausgleich oder der Verzicht können weitreichende Folgen haben. Bei der vertraglichen Ausgestaltung derartiger Vereinbarungen sollte immer ein ausgewogenes und angemessenes Ergebnis berücksichtigt werden. Lassen Sie sich ausführlich juristisch hierzu beraten. Meine Kontaktinformationen dazu für meine Kronberger Kanzlei im Großraum Frankfurt finden Sie gleich hier unten.

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