WELCHES FAMILIENGERICHT IST FÜR DIE SCHEIDUNG ZUSTÄNDIG?

Der Scheidungsantrag ist von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt beim Familiengericht einzureichen. Das Familiengericht ist eine besondere Abteilung des Amtsgerichts.

Örtliche Zuständigkeit des Familiengerichts

Die örtliche Zuständigkeit des Familiengerichts richtet sich nach einem besonderen Verfahrensgesetz in Familiensachen, § 122 Ziffern 1-6 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (kurz: FamFG). Danach ist folgende zwingende Reihenfolge einzuhalten:

  1. das Gericht, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit allen gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
  2. das Gericht, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit einem Teil der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern bei dem anderen Ehegatten keine gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben;
  3. das Gericht, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt gehabt haben, wenn einer der Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit im Bezirk dieses Gerichts seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
  4. das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
  5. das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
  6. das Amtsgericht Schöneberg in Berlin.

Gewöhnlicher Aufenthaltsort der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder

Praktische Bedeutung kommt vor allem § 122 Ziffer 1 FamFG zu:

Danach ist maßgeblich für die örtliche Zuständigkeit Ihrer Ehescheidung in der Regel der gewöhnliche Aufenthaltsort des Ehegatten mit den gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern. Wenn beispielsweise ein Ehegatte mit den gemeinsamen minderjährigen Kindern in

  • Kronberg mit den Stadtteilen Oberhöchstadt und Schönberg
  • Königstein mit den Stadtteilen Falkenstein, Mammolshain und Schneidhain
  • Glashütten mit den Ortsteilen Schloßborn und Oberems
  • Bad Soden am Taunus mit den Stadtteilen Neuenhain und Altenhain
  • Eppstein mit den Stadtteilen Bremthal, Ehlhalden, Niederjosbach und Vockenhausen
  • Kelkheim im Taunus mit den Stadtteilen Münster, Hornau, Fischbach, Ruppertshain und Eppenhain
  • Schmitten im Taunus mit den Ortsteilen Arnoldshain, Brombach, Dorfweil, Hunoldstal, Niederreifenberg, Oberreifenberg, Seelenberg und Treisberg
  • Schwalbach im Taunus oder
  • Weilrod mit den Ortsteilen Altweilnau, Cratzenbach, Emmershausen, Finsterthal, Gemünden, Hasselbach, Mauloff, Neuweilnau, Niederlauken, Riedelbach, Rod an der Weil und Winden

wohnt, dann ist das Amtsgericht –Familiengericht- Königstein zuständig.

Wohnt er zum Beispiel in

  • Oberursel mit den Stadtteilen Bommersheim, Oberstedten, Stierstadt und Weißkirchen
  • Bad Homburg
  • Steinbach
  • Friedrichsdorf
  • Neu-Anspach
  • Usingen oder
  • Wehrheim,

dann ist der Scheidungsantrag bei dem Amtsgericht- Familiengericht- Bad Homburg einzureichen.

Örtliche Zuständigkeit letzte gemeinsame Ehewohnung

Leben keine minderjährigen Kinder bei einem der Ehegatten, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk beide Ehegatten zuletzt gewohnt haben.  Dies setzt jedoch voraus, dass wenigstens ein Ehegatte weiterhin in diesem Gerichtsbezirk lebt. Beispiel: War die letzte gemeinsame Ehewohnung in

  • Eschborn einschließlich des Stadtteils Niederhöchstadt
  • Hattersheim einschließlich der Stadtteile Okriftel und Eddersheim
  • Hofheim eischließlich der Stadtteile Diedenbergen, Langenhain, Lorsbach, Marxheim, Wallau und Wildsachsen
  • Kriftel
  • Liederbach
  • Sulzbach

Gemarkungen, nicht Stadtbezirke:

  • Höchst
  • Nied
  • Sindlingen
  • Sossenheim
  • Unterliederbach und
  • Zeilsheim

und wohnt einer der Ehegatten weiterhin in diesem Bezirk, dann ist das Amtsgericht- Familiengericht- Frankfurt am Main Außenstelle Höchst für den Scheidungsantrag zuständig.

 Gewöhnlicher Aufenthaltsort des Antragsgegners

Sofern keiner der Ehegatten mehr dort lebt, ist der gewöhnliche Aufenthaltsort des Antragsgegners maßgebend.

Die Prüfung, bei welchem Familiengericht der Scheidungsantrag einzureichen ist, sollte unbedingt sorgfältig erfolgen. Ansonsten kann es passieren, dass der Scheidungsantrag abgewiesen wird.

Hinweis: Für die Richtigkeit sämtlicher oben aufgeführten Beispiele übernehme ich keine Haftung, da sich die Zuständigkeiten immer wieder ändern. Gerne teile ich Ihnen im Beratungsgespräch mit, welches Familiengericht für Sie zuständig ist.

Der Scheidungsantrag

Wer kann den Scheidungsantrag stellen?

Der Scheidungsantrag  kann nur durch einen zugelassenen Rechtsanwalt gestellt werden. Ich helfe Ihnen gerne, Ihre Scheidung ohne Streit und möglichst reibungslos durchzuführen. Hierzu gibt es verschiedene Möglichkeiten siehe hierzu Ablauf einer Scheidung.

Nähere Einzelheiten erläutere ich Ihnen gerne in einem ausführlichen Beratungsgespräch in meiner Kanzlei ganz in der Nähe des Kronberger Bahnhofs. Rufen Sie an unter: 06173-9880 906. Vereinbaren Sie gleich einen Termin!

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