Scheidungskosten

Welche Kosten können auf Sie zukommen?

Die Kosten für jedes Scheidungsverfahren sind im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und in dem Gesetz über Gerichtskosten im Familienrecht (GKG) geregelt. Diese Gesetze sind für alle Ehescheidungsverfahren verbindlich. Die Mindestgebühren der Scheidungskosten gemäß RVG dürfen nach § 49 b der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) nicht unterschritten werden. Ansonsten würde der Anwalt gegen das Standesrecht verstoßen.  Dagegen ist es zulässig, höhere Honorare zu vereinbaren. Das gilt auch für sogenannte Online- oder Internet-Scheidung.

Wie können Kosten gesenkt werden?

Grundsätzlich können die Kosten für eine Scheidung durch einvernehmliche Regelungen mit dem Ehepartner und Vertretung der Ehegatten durch einen Anwalt gesenkt werden. Die Gebühren richten sich nach dem sogenannten Streit- oder Gegenstandswert. Die Höhe der einzelnen Gebühren ergibt sich aus der Gebührentabelle. In einvernehmlichen Ehescheidungsverfahren beträgt der Gegenstandswert das dreifache Monatsnettoeinkommen der Ehegatten. Sofern Vermögen vorhanden ist, kann dies den Gegenstandswert erhöhen. Bei Durchführung des Versorgungsausgleichs – sofern er nicht durch Ehevertrag ausgeschlossen wurde – kommen pro vorhandener Versorgung 10% des dreifachen Nettoeinkommens der Eheleute hinzu. Die Durchführung des Versorgungsausgleichs kann in einem Ehevertrag oder einer Scheidungsvereinbarung ausgeschlossen werden.

Wer bestimmt die Höhe des Gegenstandswertes?

Der Gegenstandswert wird im gerichtlichen Verfahren durch das Familiengericht festgesetzt. Kommen noch streitige Verfahren hinzu, z. B. über den Unterhalt, das Sorgerecht oder den Zugewinnausgleich, so entstehen weitere Kosten. Die Gegenstandswerte werden hier ebenfalls durch das Gericht festgesetzt.  

Außergerichtliche Anwaltskosten

Die außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts wird gesondert vergütet. Seit Juli 2006 hängt die Vergütung für Erstberatungen und weitere Beratungen oder Gutachten nicht mehr von dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ab. Es können daher individuelle Vergütungsvereinbarungen abgeschlossen werden, z. B. auf der Basis von Stundenhonorarsätzen. Außerdem kann eine sogenannte Geschäftsgebühr anfallen. Diese wird ggf. zum Teil auf die Verfahrensgebühr im Prozess angerechnet.   Gerne kann ich Ihnen eine Einschätzung über die Höhe der zu erwartenden Kosten geben.

Lassen Sie sich hierzu beraten in meiner Kanzlei in Kronberg.

Welche Kosten übernimmt die Rechtsschutzversicherung?

Sollten Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, ist zu berücksichtigen, dass diese in der Regel nur die Kosten für die Erstberatung übernimmt.

Fühlen Sie sich eingeladen , persönlich mit mir in Kontakt zu treten.

Mit meiner Person und meinem Fachwissen stehe ich Ihnen in allen zivilrechtlichen Belangen sowie den Spezialgebieten Arbeitsrecht, Eherecht und Familienrecht zur Verfügung.