Ehegattenunterhalt bei sehr hohen Einkommensverhältnissen

Quotenunterhalt oder konkrete Bedarfsberechnung: welche Methode ist anzuwenden?

Das Maß des Unterhalts bestimmt sich grundsätzlich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Diese ergeben sich aus den gemeinsamen bereinigten Nettoeinkommen der Ehegatten – diese gekürzt durch den sogenannten Erwerbstätigenbonus – und den sonstigen Einkünften (z. B. aus Miete, Kapital).

Im Normalfall wird der Unterhaltsbedarf als Quotenunterhalt aus dem Hälfteanteil der ehelichen Lebensverhältnisse gebildet. Hierbei wird unterstellt, dass die gesamten Einkünfte für den Lebensunterhalt der Eheleute verbraucht werden.

Bei sehr hohen Einkommen wird aber regelmäßig nur ein Teil der Einkünfte für die Lebensführung benötigt und der Rest wird für die Vermögensbildung verwendet.

In den Unterhaltsgrundsätzen des OLG Frankfurt (Ziffer 15.3) heißt es:

„Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein eheangemessener Unterhaltsbedarf bis zu einem Bedarf, der sich aus dem höchsten von der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesen Einkommensbetrag ableitet, als Quotenunterhalt geltend gemacht werden (bei Erwerbseinkommen derzeit bis zu 5.040,- Euro). Die quotale Darlegung des Bedarfs kann vom Berechtigten und Verpflichteten auch dadurch geschehen, dass die Höhe des zur Verfügung stehenden Gesamteinkommens sowie die hiervon beschriebenen Aufwendungen zur Vermögensbildung dargelegt werden.

 Der Bedarf auf Elementarunterhalt kann daneben auch konkret dargelegt werden; eigenes Einkommen des bedürftigen Ehegatten ist hierauf ohne Abzug eines Erwerbstätigenbonus anzurechnen.

Obergrenze ist jedoch auch insoweit die unter Beachtung des Halbteilungsgrundsatzes zu errechnende Unterhaltsquote unter Berücksichtigung eines Erwerbstätigenbonus , wenn der Pflichtige sich unter Offenlegung seiner Einkommensverhältnisse darauf beruft.“

Fazit:

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