Unterhalt des volljährigen Kindes

Barunterhaltspflicht beider Eltern

Minderjährige unverheiratete Kinder, die 18 Jahre alt werden, haben einen Anspruch auf Barunterhalt gegen beide Elternteile, so lange sie sich in der Schul- oder Berufsausbildung oder einem Studium befinden.
Ab der Vollendung des 18. Lebensjahres entfällt die Gleichwertigkeit von Betreuungs- und Barunterhalt. Das volljährige Kind bedarf nicht mehr der Betreuung, und zwar unabhängig davon, ob es noch im Haushalt eines Elternteils wohnt, zur Schule geht, eine Ausbildung macht oder studiert.

Berechnung des Volljährigenunterhalts

  • Volljähriger im Haushalt eines Elternteils
    Zur Berechnung des Unterhaltsbedarfs des Volljährigen werden die bereinigten Nettoeinkünfte beider Eltern addiert. Die Eltern haften jeweils anteilig nach dem Verhältnis ihrer verfügbaren Einkommen. Vor der Bildung der Haftungsquote sind der angemessene Eigenbedarf und ggf. der Unterhalt vorrangiger Berechtigter abzuziehen. Der monatliche angemessene Eigenbedarf der Unterhaltspflichtigen beträgt 1.400,00 € (Anmerkung 6 zur Düsseldorfer Tabelle, Stand 01.01.2020).
    Bei volljährigen Kindern, die noch im Haushalt eines Elternteils leben, bemisst sich der Bedarf nach der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle. Für die Ermittlung der Einkommensgruppe kommt es grundsätzlich auf das zusammen addierte Nettoeinkommen beider Eltern an.
  • Volljähriger mit eigenem Hausstand, Studenten
    Hat der Volljährige einen eigenen Hausstand, so steht ihm ein pauschaler Mindestbedarf von 860,00 € monatlich zu. In diesem Betrag sind Kosten für Unterkunft einschließlich Nebenkosten und Heizung bis zu 375,00 € (Warmmiete) enthalten. Dieser pauschale Betrag steht auch einem Studenten zu, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt.
    In diesen Fällen ist das Nettoeinkommen der Eltern daher nicht zusammen zu addieren.
    Der Unterhaltsanspruch beträgt pauschal 860,00 €. Von den 860,00 € ist das Kindergeld in voller Höhe bedarfsmindernd abzuziehen.
    Bei besonders guten Einkommensverhältnissen der Eltern kann von diesem Betrag nach oben abgewichen werden. Der erhöhte Bedarf des Volljährigen ist jedoch konkret darzulegen.
  • Kranken- und Pflegeversicherung, Studiengebühren
    Sollte das Kind nicht bei einem Elternteil kranken- und pflegeversichert sein, so sind die hierfür erforderlichen Beträge zusätzlich von den Unterhaltspflichtigen zu zahlen. Denn diese Beiträge sind in den Unterhaltsbeträgen der Düsseldorfer Tabelle nicht enthalten. Dasselbe gilt für die Studiengebühren. Diese sind ebenfalls zusätzlich an den volljährigen Studierenden zu zahlen.
  • Einkommen des Kindes
    Eigene Einkünfte des Kindes, auch Ausbildungsbeihilfen und BAföG-Darlehen werden auf den Unterhaltsbedarf des Volljährigen angerechnet. Allerdings werden ausbildungsbedingte Aufwendungen berücksichtigt.
  • Kindergeld
    Das Kindergeld steht dem Volljährigen in voller Höhe zu. Es ist daher auch in voller Höhe auf seine Unterhaltsanspruch anzurechnen.

Unterhalt des „privilegiert volljährigen Kindes“

Privilegierte volljährige Kinder sind minderjährigen unverheirateten Kindern gleichgestellt. Ihnen gegenüber sind die Eltern gesteigert zum Unterhalt verpflichtet. Die unterhaltsverpflichteten Eltern können sich gegenüber den privilegiert Volljährigen nur auf den notwendigen Selbstbehalt berufen. Dieser beträgt bei erwerbstätigen Barunterhaltsverpflichteten 1.160,00 € und bei nicht erwerbstätigen Pflichtigen 960,00 € (Anmerkung 5 zur Düsseldorfer Tabelle, Stand: 01.01.2019). Im Vergleich dazu beläuft sich der monatliche angemessene Eigenbedarf gegenüber nicht privilegierten Volljährigen auf 1.400,00 € (s. oben unter Berechnung des Volljährigenunterhalts).

Es gilt nach § 1603 Abs. 2 BGB, dass volljährige Kinder privilegiert sind, wenn sie

  • nicht verheiratet sind
  • unter 21 Jahre sind
  • ständig im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und
  • sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden.

Was bedeutet allgemeine Schulausbildung?

Die allgemeine Schulausbildung umfasst nicht nur die gesetzliche Schulpflicht, sondern auch deren allgemeine Weiterführung mit den Regelabschlüssen der mittleren Reife und des Abiturs. Eine allgemeine Schulausbildung liegt ebenfalls vor, wenn das volljährige Kind eine Fachoberschule besucht, um die allgemeine Fachholschulreife zu erlangen.

Gibt es eine Rangfolge bei mehreren volljährigen Kindern?

Die Ansprüche auf Volljährigenunterhalt der privilegierten volljährigen Kinder befinden sich gemäß dem Rangstufenprinzip auf dem 1. Rang. Sie sind daher zuerst abzudecken. Demgegenüber stehen die anderen volljährigen Kinder, also auch Studenten, auf dem 4. Rang. Es kommt daher auf die Einkommensverhältnisse der Unterhaltspflichtigen an, ob für diese Volljährigen noch Unterhalt gezahlt werden kann oder ob sie im Zweifel leer ausgehen.

Wie lange ist Unterhalt an volljährige Kinder zu zahlen?

Grundsätzlich muss Unterhalt für Volljährige bis zum Abschluss einer angemessenen – den Fähigkeiten des Kindes entsprechenden – Berufsausbildung bezahlt werden.

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