Trennungsunterhalt

Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen Trennungsunterhalt und nachehelichem Unterhalt. Trennungsunterhalt wird ab dem Getrenntleben bis zur Rechtskraft der Scheidung gezahlt. Für einen Anspruch auf Trennungsunterhalt ist stets folgendes zu prüfen:

  • das Getrenntleben der Ehegatten, siehe hierzu Trennung,
  • die Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten,
  • die Höhe des Unterhaltsanspruchs und
  • die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen.

zu 1.): Ein Anspruch auf Trennungsunterhalt steht dem Ehegatten zu, der sich mit seinen eigenen Mitteln nicht angemessen versorgen kann, also bedürftig ist. Zu prüfen ist hierbei die Frage, ob eine Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsberechtigten besteht. Diese richtet sich nach den persönlichen Verhältnissen des Unterhaltsgläubigers, insbesondere einer früheren Berufstätigkeit, der Dauer der Ehe sowie den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten (§ 1361 Abs. 2 BGB).
In der Regel besteht im ersten Jahr der Trennung keine Obliegenheit zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit.

zu 2.): Die Grundlage der Ermittlung der Unterhaltshöhe sind die ehelichen Lebensverhältnisse (ehelicher Lebensstandard). Der Unterhaltsbedarf eines Ehegatten richtet sich nach den gemeinsamen Einkünften und den Vermögensverhältnissen der Eheleute. Die Höhe des Unterhaltsanspruchs ergibt sich aus der Differenz zwischen dem ermittelten Bedarf abzüglich der eigenen Einkünfte des Unterhaltsberechtigten.

Zu 3.): Zu prüfen ist, ob der Unterhaltspflichtige leistungsfähig ist. D. h. er muss über ausreichende finanzielle Mittel verfügen und darf nicht seinen eigenen Lebensbedarf gefährden. Beim Ehegattenunterhalt steht dem Unterhaltspflichtigen ein Selbstbehalt von derzeit monatlich 1.280 € bei Erwerbstätigkeit zu, der ihm nach der Unterhaltszahlung verbleiben muss.

Bei nicht Erwerbstätigen beträgt der Selbstbehalt 1.180 €.

Ein Verzicht auf laufenden und zukünftigen Trennungsunterhalt ist unzulässig. Das gilt auch für einen Teilverzicht. Für die Vergangenheit ist ein Verzicht dagegen möglich.

Trennungsunterhalt kann auch rückwirkend geltend gemacht werden, jedoch erst ab dem Zeitpunkt, in dem der Unterhaltspflichtige zur Unterhaltszahlung oder Auskunftserteilung über seine Einkünfte aufgefordert wurde. Damit keine rückständigen Unterhaltsansprüche verloren gehen, sollten diese Ansprüche unmittelbar nach der Trennung schriftlich geltend gemacht werden

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