Sorge- und Umgangsrecht

Das Sorgerecht

Das Sorgerecht enthält zwei Bereiche, zu denen die Sorgeberechtigten verpflichtet sind: die Personensorge und die Vermögenssorge für das Kind. Die Personensorge umfasst z. B. die Pflege, die Erziehung, das körperliche und seelische Wohlbefinden, die Ausbildung und Berufswahl des Kindes. In der Vermögenssorge werden die finanziellen Angelegenheiten des Kindes (z. B. Sparbücher, Immobilien) zusammengefasst. Der Regelfall ist die gemeinsame Ausübung des Sorgerechts durch die Eltern. Dabei entscheiden sie gemeinsam bei Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung (z. B. Operationen, Wahl der Schulform, Urlaub). Bei Angelegenheiten des täglichen Lebens (z. B. Ernährung, Arztbesuche, Klassenfahrten, Bekleidung) können einseitig von einem Elternteil getroffen werden. Bei Gefahr im Verzug (z. B. bei einem Unfall) hat jeder Elternteil ein Notentscheidungsrecht.

Das Umgangsrecht

Das Umgangsrecht nach § 1684 BGB bezeichnet das Recht des Kindes auf Umgang mit jedem Elternteil sowie das Recht und die Pflicht beider Eltern zum Umgang mit dem Kind. Das Umgangsrecht gilt unabhängig davon, ob die Eltern miteinander verheiratet sind oder waren.  Außerdem sieht das Gesetz Umgangsrechte sonstiger wichtiger Bezugspersonen des Kindes (z. B. Großeltern oder nahe Verwandte sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch der sogen. biologische Vater) vor. Die Ausgestaltung des Umgangsrechts ist ausdrücklich gesetzlich nicht geregelt. Es orientiert sich am Kindeswohl. Kann eine einvernehmliche Regelung – auch unter Vermittlung des Jugendamtes – nicht erreicht werden, muss letztlich das Familiengericht eine verbindliche Entscheidung treffen. Deshalb ist es auf jeden Fall sinnvoll, wenn Eltern selber eine einvernehmliche Umgangsregelung abschließen. Konflikte im Zusammenhang mit der Ausübung der elterlichen Sorge oder des Umgangsrechts sollten auf keinen Fall auf dem Rücken der Kinder ausgetragen werden. Diese haben schon durch die Trennung der Eltern genügend eigene Probleme. 

Eltern haben die Pflicht und das Recht, sich um das Wohl ihres minderjährigen Kindes sowie um dessen Vermögen zu sorgen. Verheiratete Eltern üben normalerweise ein gemeinsames Sorgerecht aus, d. h. sie entscheiden einvernehmlich über alle wesentlichen Fragen. Auch im Falle der Scheidung bleibt es grundsätzlich beim gemeinsamen Sorgerecht der Eltern. Auf Antrag kann das Familiengericht in begründeten Fällen die elterliche Sorge insgesamt oder in Teilbereichen (z. B. Aufenthaltsbestimmung oder Gesundheitsfürsorge) auf einen Elternteil übertragen. Ewas anderes gilt, wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind. Dann hat zunächst die Mutter das alleinige Sorgerecht. Dem Vater steht vorerst nur das Umgangsrecht zu.  Das gemeinsame Sorgerecht besteht dann, wenn beide Eltern erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen. Die Sorgeerklärungen müssen öffentlich beurkundet werden, zum Beispiel beim Jugendamt oder beim Notar. Darüber hinaus kann der Vater seit der Sorgerechtsreform im Jahre 2013 das gemeinsame Sorgerecht bei Gericht auch ohne Zustimmung der Mutter beantragen. Zugesprochen wird es, wenn es dem Kindeswohl nicht zuwiderläuft. Das Kindeswohl steht immer im Mittelpunkt. Bei der Entscheidung, für oder gegen eine gemeinsame elterliche Sorge, sollten Eltern genau abwägen, was für das gemeinsame Kind am besten ist. Hierbei haben sie Anspruch auf Beratung durch das Jugendamt.

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