Vermögensauseinandersetzung

Güterstände, Zugewinnausgleich

Das Gesetz kennt im Wesentlichen drei Güterstände:

  •  die Zugewinngemeinschaft    
  •  die Gütertrennung und      
  • die Gütergemeinschaft  

Zugewinngemeinschaft

Der gesetzliche Güterstand ist die Zugewinngemeinschaft. Er gilt immer dann, wenn kein Ehevertrag geschlossen wurde. Entgegen weit verbreiteter Meinung bleibt bei der Zugewinngemeinschaft das Vermögen jedes Ehegatten von dem des anderen getrennt. Durch die Eheschließung werden die Eigentumsverhältnisse nicht geändert. Vielmehr bleibt jeder Ehegatte Eigentümer seines Vermögens. Auch das Vermögen, das nach der Heirat von einem Ehepartner erworben wird, bleibt sein Vermögen, über das er grundsätzlich auch alleine verfügen kann. Allerdings sieht das Gesetz eine Ausnahme vor: Über das Vermögen im Ganzen können Ehegatten nur mit Einwilligung des anderen verfügen.

Gemeinsames Vermögen

Gemeinsames Vermögen ist möglich durch gemeinsamen Erwerb, z.B. bei einer Immobilie (Miteigentümer) oder beim Hausrat. Durch die Trennung der beiden Vermögensmassen folgt auch, dass die Ehepartner nicht für bestehende Schulden des anderen haften.

Ausnahme: wenn sie vertraglich gemeinsame Verbindlichkeiten aufgenommen haben.

Auskunfterteilung über das Vermögen

Seit dem 01.09.2009 ist es möglich, Auskunft von dem jeweils anderen Ehepartner über sein Vermögen zum Trennungszeitpunkt zu verlangen. Hierdurch soll verhindert werden, dass Vermögen „beiseite geschafft“ wird, um den Zugewinn zu verringern. Siehe hierzu auch Trennung. Bei Beendigung der Ehe durch Scheidung oder Tod findet ein Ausgleich des während der Ehe erwirtschafteten Zugewinns statt. Das ist der sogenannte Zugewinnausgleich.

Berechnung des Zugewinns

Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten dessen Anfangsvermögen übersteigt. Für die Berechnung gilt ein strenges Stichtagsprinzip: Maßgebend für das Anfangsvermögen ist der Tag der standesamtlichen Trauung. Für das Endvermögen ist der Tag der Zustellung des Scheidungsantrags entscheident. Bei dem gesetzlichen Güterstand wird für jeden Ehegatten getrennt ermittelt, wieviel Vermögen er während der Ehezeit erzielt hat. Hierbei werden Schulden von dem Vermögen abgezogen. Gemeinsam aufgenommene Schulden werden jeweils hälftig berücksichtigt. Gemeinsam erwirtschaftetes Vermögen (z. B. gemeinsame Immobilie, gemeinsames Konto oder Depot) wird jeweils zur Hälfte in die Vermögenstabelle eingestellt. Schenkungen und Erbschaften, die ein Ehepartner während der Ehe alleine erhält, müssen nicht geteilt werden. Sie werden dem Anfangsvermögen des Beschenkten bzw. Erbberechtigten zugerechnet und fallen nicht in den Zugewinn. In den Zugewinn fallen lediglich die Wertsteigerungen der Schenkungen und Erbschaften.

Ausgleichsanspruch

Der ermittelte Zugewinn jedes Ehegatten wird gegenüber gestellt. Derjenige Ehegatte, der während der Ehezeit einen niedrigeren Zugewinn erzielt hat, hat gegenüber dem anderen Ehegatten einen Ausgleichsanspruch in Höhe der Hälfte der Differenz des Zugewinns. Der Zugewinnausgleichsanspruch kann anlässlich der Ehescheidung verlangt werden. Ist die Scheidung beantragt, kann jeder Ehegatte von dem Anderen Auskunft über sein Anfangsvermögen (zum Stichtag: standesamtliche Trauung) und sein Endvermögen (zum Stichtag: Zustellung des Scheidungsantrags) verlangen. Auf Anforderung sind die Ehepartner auch verpflichtet, Belege für die einzelnen Vermögenspositionen vorzulegen. Außerdem können beide Ehegatten Auskunft über ihre Vermögen zum Trennungszeitpunkt verlangen (s.o.).

Vorzeitiger Zugewinnausgleich

Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit unter bestimmten Voraussetzungen einen vorzeitigen Zugewinnausgleich zu beantragen. Schwierigkeiten ergeben sich erfahrungsgemäß, nach vielen Ehejahren Belege für Vermögenswerte des Anfangsvermögens vorzulegen. Dies führt oft zu Auseinandersetzungen zwischen den Eheleuten.

Regelung durch Ehevertrag

Hier bietet es sich an, den Wert des Anfangsvermögens zu Beginn der Ehe in einem notariellen Ehevertrag festzuhalten. Eine andere Möglichkeit ist die Vereinbarung der Gütertrennung in einem notariellen Ehevertrag. Dieser Vertrag kann vor der Eheschließung oder unmittelbar danach sowie auch Jahre danach geschlossen werden. Bei der Gütertrennung sind die jeweiligen Vermögenswerte der Ehegatten absolut getrennt voneinander. Jeder kann ohne Zustimmung des anderen über sein Vermögen verfügen. Bei einer Scheidung findet kein Vermögensausgleich statt. Allerdings wird durch die Gütertrennung auch die erbrechtliche Quote im Fall des Todes eines Ehegatten verringert.

Modifizierte Zugewinngemeinschaft

Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit, in einem Ehevertrag eine sogenannte „modifizierte Zugewinngemeinschaft“ zu vereinbaren. Hierbei wird der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft abgewandelt bzw. modifiziert. Zum Beispiel könnte die Zugewinngemeinschaft dahingehend modifiziert werden, dass der Zugewinnausgleich bei Beendigung der Ehe durch eine Scheidung ausgeschlossen wird. Hingegen bleibt er bei Beendigung durch Tod  bestehen.  Dies hat den Vorteil, dass die erbrechtliche Quote von ¼ für die pauschale Abgeltung des Zugewinnausgleichs bestehen bleibt. Sinnvoll kann es auch sein, einzelne Vermögenswerte aus dem Zugewinnausgleich herauszunehmen: z. B.  Immobilien oder Unternehmensbeteiligungen. Hierbei sollte vereinbart werden,  dass diese Werte bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs nicht berücksichtigt werden. Letztlich sind vielfältige Gestaltungen für eine Modifizierung der Zugewinngemeinschaft möglich.

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