Ehevertrag

Was versteht man unter einem Ehevertrag?

Grundsätzlich regelt ein Ehevertrag die Rechtsbeziehungen zwischen den Eheleuten. Ab  dem Tag der standesamtlichen Trauung gelten eine Vielzahl von Rechten und Pflichten zwischen den Ehegatten. Diese sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) – hier im Familienrecht – besonders geregelt. Diese Regelungen beziehen sich z. B. auf die gegenseitigen Unterhaltspflichten zwischen den Ehegatten während der Trennung und nach der Scheidung, die Unterhaltspflicht gegenüber gemeinsamen Kindern, das Umgangs- und Sorgerecht, Rechte an der Ehewohnung, die Aufteilung des gemeinsamen Hausrats, den Ausgleich des während der Ehe erworbenen Zugewinns oder die Aufteilung der Rentenanwartschaften, den sogenannten Versorgungsausgleich. Diese gesetzlichen Regelungen können in einem Ehevertrag abgeändert werden und durch individuelle Vereinbarungen ersetzt werden.

Kann ein Ehevertrag nur bei Eheschließung oder auch zu einem späteren Zeitpunkt abgeschlossen werden?

Grundsätzlich kann ein Ehevertrag jederzeit abgeschlossen werden. Allerdings ist es sinnvoll, den Ehevertrag noch vor der Eheschließung oder gleich zu Beginn der Ehe abzuschließen. Denn zum Einen ist es zu diesem Zeitpunkt meistens einfacher, die jeweiligen Vermögenswerte der Ehepartner festzustellen sowie individuelle familienrechtliche Vereinbarungen zu treffen.  Andererseits  besteht die Möglichkeit, dass die Gesprächsbereitschaft eines Partners, über Familienthemen, insbesondere finanzielle Themen zu sprechen,  im Laufe der Zeit abnimmt, was die Verhandlungen später deutlich erschweren kann. Des Weiteren sollte ein bestehender Ehevertrag von Zeit zu Zeit überprüft werden und der aktuellen Lebenssituation der Eheleute angepasst werden.

Für wen ist der Abschluss eines Ehevertrages sinnvoll?

Grundsätzlich sollte ein Ehevertrag immer abgeschlossen werden bei  sehr unterschiedlichen Vermögensverhältnissen  der Eheleute. Auch bei Ausüben einer selbständigen Tätigkeit/ Unternehmer  ist der Abschluss eines Ehevertrages dringend anzuraten. Wenn Sie gemeinsame Kinder planen und Klarheit herrschen soll über die Unterhaltsansprüche für die Betreuung gemeinsamer minderjähriger Kinder (sogen. Betreuungsunterhalt). Dieser Unterhaltstatbestand wurde nach der Unterhaltsreform stark eingeschränkt. Auch wenn Sie für Ihre Ehe  eine andere Rollenverteilung planen, die nicht den gesetzlichen Regelungen entspricht (z. B. ein Ehepartner kümmert sich lange Zeit ausschließlich um die Pflege und Erziehung der minderjährigen Kinder und den Haushalt, ohne eigene Berufstätigkeit), ist der Abschluss eines Ehevertrages sinnvoll und notwendig. Darüber hinaus sollten Sie einen Ehevertrag abschließen, wenn Sie Vorsorge treffen wollen und nervenaufreibende Streitigkeiten von Anfang an vermeiden wollen (s. hierzu auch  ->Familienrecht – Wann sollte ein Anwalt eingeschaltet werden?).

Stimmt es, dass man ohne Ehevertrag sein Vermögen automatisch auch mit dem Partner teilt?

Nein, das stimmt nicht. Ohne den Abschluss eines Ehevertrages gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Hier bleiben – entgegen häufig vertretener Meinung – die Vermögen von Mann und Frau getrennt. Die Zugewinngemeinschaft ist keine Gütergemeinschaft. Jeder behält, was er vor der Ehe besessen hat und was er während der Ehe erworben hat. Allerdings sieht das Gesetz einen besonderen Vermögensausgleich bei Beendigung der Ehe durch Scheidung oder Tod eines Partners vor, den sogen. Zugewinnausgleich. Nähere Einzelheiten hierzu finden Sie unter ->Vermögensauseinandersetzung/ Güterstände, Zugewinnausgleich

Kann ich einen Ehevertrag alleine privatschriftlich mit meinem Ehepartner schließen oder muss er notariell beurkundet werden?

Grundsätzlich gilt, dass Vereinbarungen über den Trennungsunterhalt, den Kindesunterhalt, das Umgangsrecht oder über die Verteilung des Hausrats auch privatschriftlich (formfrei) abgeschlossen werden können. Allerdings kann aus einer solchen Vereinbarung keine Zwangsvollstreckung betrieben werden. Wenn sich also der Partner nicht an die Vereinbarung hält und  z. B. keinen Unterhalt zahlt, müsste ggf. anwaltliche oder gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen werden. Änderungen des Güterstandes und Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich müssen notariell beurkundet werden. Dies gilt auch für Vereinbarungen zum nachehelichen Unterhalt, sofern sie vor Rechtskraft der Scheidung getroffen wurden.  

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