Versteuerung einer Abfindung

Versteuerung einer Abfindung

Abfindungen, die vom Arbeitgeber als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes an den Arbeitnehmer gezahlt werden,  unterliegen grundsätzlich in vollem Umfang der Einkommensteuer. Der Gesetzgeber hat die (teilweise) Steuerfreiheit derartiger Abfindungen seit dem 1.1.2006 aufgehoben.

Die Fünftelungsregelung

Seitdem werden Abfindungszahlungen mit einem ermäßigten Steuersatz nach der sogenannten Fünftelungsregelung des §§ 24, 34 Abs. 1 Satz 2 EStG berechnet. Danach wird die Steuer so berechnet, als sei die Abfindung verteilt auf fünf Jahre zugeflossen. Im Ergebnis wirkt sich die Fünftelregelung  bei Arbeitnehmern umso günstiger aus, je niedriger die  Progressionsstufe seines Einkommens ist.

Voraussetzungen der Steuerbegünstigung

Voraussetzung für die Steuerbegünstigung ist grundsätzlich, dass das Arbeitsverhältnis tatsächlich endet.  Abfindungen, die im Zusammenhang mit einer Betriebsänderung gewährt werden, sind nicht steuerbegünstigt. Außerdem muss die Entschädigung innerhalb eines Kalenderjahres gezahlt werden. Nicht notwendig ist, dass die Abfindung in einem Betrag gezahlt wird. Sie kann auch in mehreren Teilbeträgen innerhalb eines Kalenderjahres zufließen. Wenn Zweifel bezüglich der steuerrechtlichen Behandlung einer Abfindung bestehen, können sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer beim Betriebsstätten Finanzamt eine Lohnsteuerauskunft einholen.

Beispiel einer steuerlichen Berechnung

Eine steuerliche Berechnungsmöglichkeit der Abfindung finden Sie im Internet zum Beispiel unter www.abfindung-steuern.de   Dies ersetzt allerdings nicht die umfassende Information durch einen Steuerberater oder Rechtsanwalt.

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