Mobbing am Arbeitsplatz

Ansprüche von Arbeitnehmern

Durch Mobbing wird regelmäßig in das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die Ehre und die Gesundheit des betroffenen Arbeitnehmers eingegriffen. Häufig sind Mobbinghandlungen nicht nur arbeitsrechtlich verboten. Sie werden auch strafrechtlich sanktioniert , z. B. Beleidigung, § 185 StGB oder Stalking, § 238 StGB.

Welches Vorgehen empfiehlt sich für den Arbeitnehmer?

Hier kommt eine Reihe von Maßnahmen in Frage, von denen  im Folgenden einige aufgezeigt werden. Allerdings hängt die Entscheidung, welche Maßnahme sinnvoll ist, immer auch von dem jeweiligen Einzelfall ab. Entscheidend ist vor allem auch, ob das Arbeitsverhältnis fortgesetzt werden soll.

1. Beschwerde beim Vorgesetzten/ Arbeitgeber

Der Arbeitnehmer kann sich mit seiner Beschwerde an seinen unmittelbaren Vorgesetzten wenden oder auch an dessen Vorgesetzten, wenn dieser selbst das Problem ist. Grundsätzlich ist der Arbeitgeber aufgrund seiner allgemeinen Fürsorgepflicht verpflichtet, den Mobbingvorwürfen nachzugehen und diese zu unterbinden. Der Arbeitgeber muss sich das mobbende Verhalten seiner Vorgesetzten oder Mitarbeiter zurechnen lassen. Der Vorteil hierbei ist, dass der Vorgesetzte sich nicht übergangen fühlt. Von Nachteil kann allerdings sein, dass nur die abgemahnte Mobbinghandlung eingestellt wird. Und das Mobbing wird anschließend  noch subtiler fortgesetzt.

2. Beschwerde beim Betriebsrat

Der Vorteil ist, dass nicht gleich der Vorgesetzte Kenntnis erlangt. Nachteilhaft kann sein, dass der Betriebsrat darüber zu wachen hat, dass alle Arbeitnehmer des Betriebs nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden und er für die Einhaltung des Betriebsfriedens für alle Arbeitnehmer zuständig ist. Oft ist nicht von vorneherein klar, ob die Mobbingvorwürfe zutreffen. Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber die Entlassung oder Versetzung eines Arbeitnehmers verlangen, wenn dieser durch gesetzwidriges Verhalten oder grobe Verletzung der in § 75 BetrVG enthaltenen Grundsätze den Betriebsfrieden wiederholt und ernstlich gestört hat.

3. Einsatz von Mediatoren

Diese Möglichkeit bietet sicherlich gute Chancen, das Problem von Mobbing zu lösen. Allerdings sind erst in wenigen Unternehmen solche Streitschlichtungen vorgesehen.

4. Krankmeldung

Mobbing am Arbeitsplatz hat sehr oft eine physiche oder auch psychische Erkrankung des Arbeitnehmers zur Folge. Er sollte daher so früh wie möglich fachärztliche Hilfe in Anspruch nehmen. Dem Arzt sollte er den Mobbing Sachverhalt und seine Beschwerden schildern. Bevor krankheitsbedingte Fehler unterlaufen, sollte sich der Arbeitnehmer arbeitsunfähig krank melden. Vorteilhaft ist in diesem Zusammenhang, dass die Dokumentation des Mobbing Tatbestandes durch den Arzt erfolgt.

5. Klageansprüche

Je nach Art des Angriffs kann auf Unterlassung und Widerruf unwahrer Tatsachenbehauptungen bzw. ehrverletzender Erklärungen geklagt werden. Mobbingopfer können außerdem von mobbenden Arbeitskollegen, Vorgesetzten oder vom Arbeitgeber Schadensersatz verlangen. Als Schadensersatz kommen Arzt- und Therapiekosten für die Behandlung der gesundheitlichen Mobbingfolgen und Bewerbungskosten für eine neue Stelle in Betracht. Darüber hinaus können Mobbingopfer Schmerzensgeld verlangen. Dies kommt in Frage,  wenn neben dem Mobbing auch gegen das Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstoßen wurde, so zum Beispiel bei Benachteiligung wegen der Rasse, des Geschlechts, der Behinderung, des Alters o.ä..

Mobbing protokoll

Die Durchsetzbarkeit der Ansprüche des Gemobbten gegen den Arbeitgeber, Vorgesetzten oder Arbeitskollegen hängt maßgeblich davon ab, ob die Behauptungen bewiesen werden können. Insofern ist es unerlässlich, ein sogenanntes „ Mobbingprotokoll“ über einen längeren Zeitraum zu  führen.  Darin sollten detailliert alle Vorfälle nach Datum, Uhrzeit,  beteiligte Personen etc. dokumentiert werden.

Wie ein solches Protokoll aussehen kann oder welches Vorgehen in Ihrem speziellen Fall sinnvoll ist, können wir gerne in einem gemeinsamen Gespräch klären. Vereinbaren Sie rechtzeitig einen Termin zur Beratung in meiner Kanzlei. Alle Ihre Angaben werden selbstverständlich jederzeit vertraulich behandelt.

 

 

 

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Mit meiner Person und meinem Fachwissen stehe ich Ihnen in allen zivilrechtlichen Belangen sowie den Spezialgebieten Arbeitsrecht, Eherecht und Familienrecht zur Verfügung.