Kündigungsfristen im Arbeitsrecht

Welche Kündigungsfristen und Termine gelten bei Arbeitsverhältnissen?

Vertragliche und gesetzliche Kündigungsfristen

Die Kündigungsfristen für Arbeitsverhältnisse richten sich in erster Linie nach dem Arbeitsvertrag. Sofern es keine vertragliche oder tarifvertragliche Regelung gibt, gilt § 622 BGB. Diese Vorschrift gilt grundsätzlich für alle ordentlichen Kündigungen und für alle Arbeitnehmer, somit auch für Teilzeitbeschäftigte oder geringfügig Beschäftigte.

Gesetzliche Kündigungsfristen

§ 622 Abs. 1 BGB sieht eine Grundkündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Endes eines Kalendermonats vor. Nach § 622 Abs. 2 BGB verlängert sich die Kündigungsfrist bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber in sieben Stufen, die abhängig sind von der Dauer der Beschäftigung des Arbeitnehmers. Für die Berechnung der Dauer der Kündigungsfrist ist der ununterbrochene rechtliche Bestand des Arbeitsverhältnisses maßgebend. Auch wenn mehrere Arbeitsverhältnisse unmittelbar aufeinander folgend bei demselben Arbeitgeber abgeschlossen werden, liegt keine Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses vor. Die Beschäftigungszeiten aus früheren Arbeitsverhältnissen mit demselben Arbeitgeber sind zu berücksichtigen, wenn ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang besteht.

Kündigungsfrist während der Probezeit

Nach § 622 Abs. 3 BGB kann das Arbeitsverhältnis während einer vereinbarten Probezeit für die Dauer von sechs Monaten mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Auch bei einem befristeten Arbeitsverhältnis kann eine Probezeit mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen vereinbart werden.

Regelungen in Tarifverträgen

Zu beachten ist, dass gemäß § 622 Abs. 4 BGB die gesetzlichen Kündigungsfristen und Termine in Tarifverträgen abweichend geregelt sein können. Sie sind tarifdispositiv. Somit ist bei jeder Kündigung eine mögliche Geltung eines Tarifvertrages zu prüfen, in dem abweichende Kündigungsfristen und Kündigungstermine geregelt sind.

Die Kleinbetriebsklausel

Nach der sogenannten Kleinbetriebsklausel des § 622 Abs. 5 BGB kann eine kürzere Kündigungsfrist als die Grundkündigungsfrist des § 622 Abs. 1 BGB vereinbart werden, wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe bis zu drei Monaten eingestellt ist und darüber hinaus auch dann, wenn der Arbeitgeber in der Regel  nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zur Berufsausbildung Beschäftigten beschäftigt und die die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet.

Einzelvertragliche Kündigungsfristen

Wenn einzelvertraglich Kündigungsfristen vereinbart werden, so darf nach § 622 Abs. 6 BGB für den Arbeitnehmer keine längere Frist für die Kündigung vereinbart werden als für den Arbeitgeber. Es ist zulässig, einzelvertraglich für den Arbeitnehmer und den Arbeitgeber dieselbe Kündigungsfrist zu vereinbaren. § 622 BGB enthält lediglich Mindestkündigungsfristen. Das bedeutet, dass eine Kündigung auch dann rechtmäßig ist, wenn sie beispielsweise anstatt  zum nächsten rechtlich möglichen Termin zu einem späteren Termin ausgesprochen wird. Sowohl  bei der Frage, welche Kündigungsfrist gilt als auch bei der Berechnung der Kündigungsfrist selbst können sich juristische Probleme ergeben.

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