Abmahnung

Worauf es bei einer Abmahnung ankommt

Eine Abmahnung kommt insbesondere bei der verhaltensbedingten Kündigung sowie auch der fristlosen Kündigung eine wichtige Bedeutung zu: Eine ohne vorherige Abmahnung ausgesprochene Kündigung ist in der Regel unwirksam.

Form und Inhalt

Die Rechtsprechung stellt hohe Anforderungen an den Inhalt der Abmahnung. Zwar ist sie grundsätzlich formfrei möglich, so dass sie gegenüber dem Arbeitnehmer auch formfrei ausgesprochen werden könnte. Aus Beweisgründen sollte sie jedoch schriftlich erfolgen.

Dokumentationsfunktion

Die Abmahnung muss eine genaue Schilderung des Fehlverhaltens des Arbeitnehmers enthalten (Dokumentationsfunktion). Es reicht nicht aus, wenn zum Beispiel der pauschale Hinweis erfolgt:  „wegen mangelhafter Leistungen“, „häufiger Verspätungen“, Störung des Betriebsfriedens“ oder „wegen der Ihnen bekannten Vorkommnisse“. Das beanstandete Verhalten muss konkret nach Art, Zeitpunkt und Ort bezeichnet werden.

Warnfunktion

Außerdem muss der Arbeitnehmer darauf hingewiesen werden, dass er bei einem weiteren Fehlverhalten den Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet und bei einem wiederholten vertragswidrigen Verhalten mit einer Kündigung durch den Arbeitgeber rechnen muss (Warnfunktion). Zwar ist es für die Wirksamkeit der Kündigung nicht zwingend erforderlich, dass der Arbeitgeber die konkrete arbeitsrechtliche Sanktion (z. B. Kündigung) androht. Andererseits ist es notwendig, dass dem Arbeitnehmer die Konsequenzen eines weiteren Fehlverhaltens vor Augen geführt werden. Die Androhung „arbeitsrechtlicher Konsequenzen“ kann nach Meinung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) eine hinreichende Warnung vor einer Bestandsgefährdung des Arbeitsverhältnisses sein.

Wer darf abmahnen?

Zur Abmahnung berechtigt sind nicht nur kündigungsberechtigte Personen, sondern alle Mitarbeiter, die aufgrund ihrer Aufgabenstellung befugt sind, dem Arbeitnehmer Anweisungen bezüglich des Ortes, der Zeit sowie der Art und Weise der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsleistung zu erteilen.

Zugang

Die Abmahnung muss, um wirksam zu werden, dem Arbeitnehmer zugehen und er muss den Inhalt der Abmahnung zur Kenntnis nehmen. Der Arbeitgeber wird sich den Zugang der Abmahnung entweder schriftlich von dem Arbeitnehmer bestätigen lassen oder von einem Boten, der Kenntnis vom Inhalt der Abmahnschreibens hat, zustellen lassen.

Unwirksamwerden „Verwirken“

Eine Abmahnung kann durch Zeitablauf und durch Hinzutreten besonderer Umstände verwirken, wenn sich der Arbeitnehmer nach der Verfehlung längere Zeit vertragstreu verhalten hat. Nach der BAG- Rechtsprechung gibt es hierzu keine bestimmte Frist.

Mehrere Abmahnungen

Die Frage, wie oft der Arbeitgeber eine Abmahnung erklären muss, bevor er wegen eines gleichartigen Sachverhaltes kündigen kann, ist dahingehend zu beantworten, dass grundsätzlich nur eine Abmahnung bei gleichartigem Sachverhalt erforderlich ist. Die Anzahl der Abmahnungen hängt letztlich von der Schwere der Pflichtverletzung und den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. In bestimmten Ausnahmefällen kann vor einer Kündigung sogar ganz von einer Abmahnung abgesehen werden, wenn sie keinen Erfolg verspricht. Beispiele: bei hartnäckiger Arbeitsverweigerung, Tätlichkeiten unter Arbeitskollegen oder schwerer Beleidigung. Ein vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers kann der Arbeitgeber nur einmal sanktionieren. Mit der Abmahnung verzichtet der Arbeitgeber auf die Ausübung des Kündigungsrechts. Der abgemahnte Sachverhalt ist „kündigungsrechtlich verbraucht“.

Möglichkeiten des Arbeitnehmers bei unberechtigten Abmahnungen

Der Arbeitnehmer kann gegen unberechtigte Abmahnungen entweder gerichtlich vorgehen oder eine Gegendarstellung schreiben und ggf. zur Personalaktegeben. Ob dies allerdings im jeweiligen Einzelfall sinnvoll ist, sollte vorab geklärt werden. Die Wirksamkeit einer Abmahnung kann auch in einem Kündigungsschutzprozess mit überprüft werden.

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