Praxisbeispiele

Sie sind Arbeitnehmer und haben die Kündigung von Ihrem Arbeitgeber erhalten

Was ist zu tun?

Zunächst müssen Sie sich unverzüglich nach Erhalt des Kündigungsschreibens bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos melden. Sonst drohen Abzüge beim Arbeitslosengeld. Darüber hinaus sollten Sie unbedingt die 3-Wochenfrist für die Einreichung einer eventuellen Klage beachten. Sind dem Arbeitgeber Fehler bei der Kündigung unterlaufen, muss innerhalb von 3 Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erhoben werden. Sonst gilt die Kündigung als rechtswirksam. Diese 3-Wochenfrist gilt nach dem neuen Kündigungsrecht für jede arbeitgeberseitige Kündigung, somit auch für außerordentliche Kündigungen, selbst auch für (außerordentliche) Änderungskündigungen. Sie sollten daher auf jeden Fall möglichst frühzeitig eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt mit der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Kündigung beauftragen. Die Rechtmäßigkeitsprüfung umfasst eine Vielzahl von Punkten, wie z. B.

  • Wurde die Schriftform der Kündigungserklärung eingehalten?
  • Liegt Kündigungsvollmacht vor?
  • Wurde die Kündigungsfrist eingehalten? (einzelvertraglich, tarifvertraglich, gesetzlich)
  • Besteht Sonderkündigungsschutz (z. B. Schwerbehinderte, Mutterschutz, Wehrdienst, Betriebsrat, Wahlvorstand)?
  • Besteht vertraglicher/ tarifvertraglicher Kündigungsausschluss, liegt ein befristeter Arbeitsvertrag vor?
  • Ist die Anhörung des Betriebsrats erfolgt?
  • Liegt die Zustimmung der für Sonderkündigungsschutz zuständigen Stellen vor?
  • Liegt bei außerordentlicher Kündigung ein wichtiger Grund vor, wurde die 2-Wochenfrist eingehalten?
  • Ist das Kündigungsschutzgesetz anwendbar?
  • Wenn ja, welcher Kündigungsgrund liegt vor? (personenbedingt, verhaltensbedingt oder betriebsbedingt)
  • Liegen Abmahnungen (bei verhaltensbedingter Kündigung) vor?
  • Wurden bei betriebsbedingter Kündigung soziale Gesichtspunkte bei der Auswahl des Arbeitnehmers ausreichend berücksichtigt?

In der Praxis kommt es relativ oft vor, dass Arbeitsverhältnisse gegen Zahlung einer Abfindung einvernehmlich beendet werden. Der Arbeitgeber kann das Ende des Arbeitsverhältnisses und die Abfindung kalkulieren und er muss nicht befürchten, dass er am Ende eines jahrelangen Rechtsstreits den Lohn für die gesamte Zeit nachzuzahlen hat. Es bietet sich an, dass in einem solchen Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag weitere Punkte, wie Zeugnisanspruch, ggf. rückständige Ansprüche auf Urlaub, Weihnachtsgratifikation oder Bonuszahlung mitgeregelt werden, da sie häufig Gegenstand von Folgestreitigkeiten sind.

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