Außerordentliche Kündigung

Die fristlose oder außerordentliche Kündigung

Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann ein Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

wichtiger Kündigungsgrund

Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn objektive Tatsachen das Arbeitsverhältnis schwerwiegend belasten. Dabei kann es sich um Vertragsverletzungen im Leistungsbereich des Arbeitnehmers, im betrieblichen Bereich (z. B. Betriebsordnung, Betriebsfrieden), im persönlichen Vertrauensbereich zwischen den Vertragsparteien und im Unternehmensbereich (z. B. wirtschaftliche Lage) handeln. Die Prüfung, ob eine außerordentliche Kündigung wirksam ist, muss immer in zwei Stufen erfolgen:

1. Stufe

Zunächst ist zu prüfen, ob ein bestimmter Sachverhalt an sich als wichtiger Kündigungsgrund geeignet ist (z. B. bei Alkoholmissbrauch, Verlust der Fahrerlaubnis bei einem Berufskraftfahrer, Straftaten wie Diebstahl, grobe Beleidigungen von Vorgesetzten oder des Arbeitgebers).

2. Stufe

In einer zweiten Stufe sind bei der erforderlichen Interessenabwägung alle in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalles darauf zu prüfen, ob es dem Kündigenden unzumutbar geworden ist, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen. Die bei der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Umstände  können nicht für alle Fälle abschließend festgelegt werden.

Abmahnung

Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist vor Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung in der Regel eine Abmahnung erforderlich. Einer Abmahnung bedarf es nur dann nicht, wenn bereits von vorneherein erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung des Arbeitnehmers auch nach Abmahnung in Zukunft nicht zu erwarten ist. Oder es handelt sich um eine so schwerwiegende Pflichtverletzung, dass selbst die erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich auch für den Arbeitnehmer erkennbar ausgeschlossen ist  Beispiele: bei Tätlichkeiten unter Arbeitskollegen oder schweren Beleidigungen. An derartige Ausnahmefälle, bei denen von einer Abmahnung abgesehen werden kann, sind strenge Anforderungen zu stellen.

Die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer außerordentlichen Kündigung ist äußerst komplex. Zudem gibt es eine Vielzahl arbeitsgerichtlicher Rechtsprechung hierzu.

Sie sollten daher rechtzeitig einen Rechtsanwalt einschalten.

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